Artikel 17 VO (EU) 2013/1286
Bewertung und Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Halbzeit- und Schlussbewertungsberichte über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aspekte vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms für nachfolgende Zeiträume einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Gutachter durchgeführt.
(2) Spätestens zum 30. Juni 2018 erstellt die Kommission einen Halbzeitbewertungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen im Rahmen des Programms, der Effizienz des Ressourceneinsatzes und des Mehrwerts des Programms auf europäischer Ebene. Dieser Bericht behandelt zudem die Vereinfachung und die fortlaufende Relevanz der Ziele sowie den Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum behandeln.
(3) Spätestens zum 31. Dezember 2021 erstellt die Kommission einen Schlussbewertungsbericht über die in Absatz 2 genannten Aspekte sowie die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms.
(4) Auf Anfrage der Kommission stellen die Teilnehmerländer dieser alle verfügbaren Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung ihres Halbzeit- und Schlussbewertungsberichts relevant sind.
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