Artikel 5 VO (EU) 2013/1286
Allgemeines Ziel und spezifisches Ziel
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Steuerbehörden und ihren Beamten zu verbessern.
(2) Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung sowie die Anwendung des Unionsrechts im Steuerbereich durch die Sicherstellung des Austauschs von Informationen, die Unterstützung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und – sofern erforderlich und angemessen – die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Teilnehmerländer zu unterstützen, um einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Steuerbehörden und der Befolgungskosten für die Steuerzahler zu leisten.
(3) Das Erreichen der in diesem Artikel genannten Ziele wird insbesondere anhand der folgenden Indikatoren bewertet:
- a)
- Verfügbarkeit vom und vollständiger Zugang zum Gemeinsamen Kommunikationsnetz für die europäischen Informationssysteme;
- b)
- Rückmeldungen von Teilnehmerländern in Bezug auf die Ergebnisse von Maßnahmen im Rahmen des Programms.
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