Artikel 4 VO (EU) 2013/1286

Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen des Programms

Externe Experten können eingeladen werden, Beiträge zu ausgewählten Aktivitäten zu leisten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, wenn dies zur Verwirklichung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Ziele unerlässlich ist. Die Kommission wählt die externen Experten zusammen mit den Teilnehmerländern aufgrund ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus, wobei sie auf potenzielle Interessenkonflikte achtet und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wirtschaftsvertretern und Experten der Zivilgesellschaft sorgt. Eine Liste der ausgewählten externen Experten wird veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

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