Artikel 3 VO (EU) 2013/1286
Teilnahme am Programm
(1) Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.
(2) Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:
- a)
- Beitrittsländern, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind;
- b)
- Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der relevanten Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Europäischen Union erreicht haben.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Partnerländer nehmen gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil. Ihre Teilnahme darf nur Aktivitäten im Rahmen des Programms unterstützen, die auf die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie auf das Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung ausgerichtet sind.
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