Artikel 2 VO (EU) 2013/1286
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- "Steuerbehörden" bezeichnet die Behörden und anderen Stellen in den Teilnehmerländern, die für die Verwaltung des Steuerwesens oder steuerbezogenen Tätigkeiten zuständig sind;
- 2.
-
"externe Experten" bezeichnet:
- a)
- Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht am Programm teilnehmen;
- b)
- Wirtschaftsbeteiligte und Organisationen, die Wirtschaftsbeteiligte repräsentieren;
- c)
- Vertreter internationaler und anderer relevanter Organisationen;
- 3.
-
"Steuern" und "Steuer-" in Wortzusammensetzungen bezieht sich auf Folgendes:
- a)
- die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1);
- b)
- Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates(2);
- c)
- Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates(3);
- d)
- Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(4);
- e)
- andere Steuern, die in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates(5) fallen, soweit diese für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind.
- 4.
- "bilaterale oder multilaterale Prüfungen" bezeichnet die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt werden, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
- (2)
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).
- (3)
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
- (4)
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
- (5)
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
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