Artikel 1 VO (EU) 2013/1288

Umfang des Programms

(1) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit der Bezeichnung "Erasmus+" (im Folgenden "Programm") eingerichtet

(2) Die Durchführung des Programms beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020.

(3) Das Programm erstreckt sich unter Achtung der Strukturen und besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren in den Mitgliedstaaten auf folgende Bereiche:

a)
allgemeine und berufliche Bildung auf allen Ebenen im Sinne des lebenslangen Lernens, einschließlich Schulbildung (Comenius), Hochschulbildung (Erasmus), internationale Hochschulbildung (Erasmus Mundus), berufliche Aus- und Weiterbildung (Leonardo da Vinci) und Erwachsenenbildung (Grundtvig);
b)
Jugend (Jugend in Aktion), insbesondere im Kontext des nicht formalen und des informellen Lernens;
c)
Sport, insbesondere Breitensport.

(4) Das Programm umfasst eine internationale Dimension, die darauf abzielt, das auswärtige Handeln der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Partnerländern zu unterstützen.

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