Artikel 2 VO (EU) 2013/1288

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
"lebenslanges Lernen" alle Formen der allgemeinen und der beruflichen Bildung und Ausbildung sowie des nicht formalen und informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten;
2.
"nicht formales Lernen" Lernen, das mit Hilfe von planmäßigem Handeln (in Bezug auf Lernziele und -zeiten) stattfindet und das z. B. durch die Schaffung einer Schüler-Lehrer-Beziehung unterstützt wird, das jedoch nicht Teil des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist;
3.
"informelles Lernen" Lernen durch alltägliche Aktivitäten im Rahmen des Arbeits- oder Familienlebens oder der Freizeit, das im Hinblick auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist und das von dem Lernenden nicht beabsichtigt sein muss;
4.
"strukturierter Dialog" den Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen dient;
5.
"länderübergreifend" – sofern nicht anders angegeben – jede Maßnahme, an der mindestens zwei Programmländer gemäß Artikel 24 Absatz 1 beteiligt sind;
6.
"international" jede Maßnahme, an der mindestens ein Programmland und mindestens ein Drittland (im Folgenden "Partnerland") beteiligt sind;
7.
"Lernmobilität" den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen; diese kann in Form eines Praktikums, einer Lehre, eines Jugendaustauschs, einer Freiwilligentätigkeit, einer Lehrtätigkeit oder einer Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung stattfinden; sie kann auch vorbereitende Maßnahmen, wie etwa Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes, sowie Entsende-, Aufnahme- und Folgemaßnahmen beinhalten.
8.
"Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren" länderübergreifende und internationale Kooperationsprojekte, an denen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen teilnehmen;
9.
"Unterstützung politischer Reformen" jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert und die Entwicklung einer europäischen Jugendpolitik fördert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung und mit Hilfe des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen;
10.
"virtuelle Mobilität" verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten einschließlich eLearning, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und transnationale und/oder internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen ermöglichen bzw. erleichtern;
11.
"Personal" Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen; diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter und nicht pädagogisch tätiges Personal sein;
12.
"Jugendarbeiter" Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nicht formalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung unterstützen;
13.
"junge Menschen" Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;
14.
"Hochschuleinrichtungen"

a)
alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;
b)
alle Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten;

15.
"gemeinsamer Abschluss" einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben;
16.
"Doppelabschluss/Mehrfachabschluss" das Ergebnis eines Studiengangs, der von mindestens zwei (beim Doppelabschluss) oder mehr (beim Mehrfachabschluss) Hochschuleinrichtungen angeboten wird und bei dem jede der beteiligen Einrichtungen den Absolventen des Studiengangs einen separaten Abschluss verleiht;
17.
"Jugendaktivität" eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst oder Ausbildungsprogramme für Jugendliche), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in einer Gruppe ausführt, insbesondere organisiert durch Jugendorganisationen, und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht;
18.
"Partnerschaft" eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen aus unterschiedlichen Programmländern, um gemeinsam europäische Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport durchzuführen oder ein formales oder informelles Netz in einem relevanten Bereich aufzubauen, etwa gemeinsame Lernprojekte für Schüler und ihre Lehrkräfte in Form von Austauschprogrammen für Schulklassen und von individueller langfristiger Mobilität, Intensivprogramme im Hochschulbereich sowie Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, um die interregionale Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen, zu fördern; sie kann auf Einrichtungen und/oder Organisationen aus Partnerländern ausgedehnt werden, um die Qualität der Partnerschaft zu verbessern;
19.
"Schlüsselkompetenzen" den Grundstock an Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die alle Menschen gemäß der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktive Beteiligung an der Gesellschaft, soziale Integration und Beschäftigung benötigen;
20.
"offene Methode der Koordinierung" (OMK) eine zwischenstaatliche Methode, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bietet, deren nationale Politiken damit auf bestimmte gemeinsame Ziele ausgerichtet werden können; innerhalb dieses Programms wird die OMK in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend angewandt;
21.
"Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union" Instrumente, die es den Beteiligten unionsweit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen;
22.
"Nachbarschaftsländer" die Länder und Gebiete, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden;
23.
"duale Karrieren" die Kombination des Trainings für den Leistungssport mit der allgemeinen Bildung oder der Berufstätigkeit;
24.
"Breitensport" organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

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