Artikel 3 VO (EU) 2013/1288

Europäischer Mehrwert

(1) Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen.

(2) Die Maßnahmen und Aktivitäten des Programms leisten insbesondere durch Folgendes einen europäischen Mehrwert:

a)
ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, mit denen eine nachhaltige systemrelevante Wirkung erreicht werden soll;
b)
ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene;
c)
ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

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