Artikel 4 VO (EU) 2013/1288
Allgemeines Ziel des Programms
Das Programm trägt bei zur Erreichung:
- a)
- der Ziele der Strategie Europa 2020, einschließlich des Kernziels im Bereich Bildung;
- b)
- der Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), einschließlich der einschlägigen Referenzwerte;
- c)
- der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern;
- d)
- der allgemeinen Ziele des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018),
- e)
- des Ziels der Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, insbesondere im Breitensport, entsprechend dem Arbeitsplan der Union für den Sport; und
- f)
- der Förderung der europäischen Werte gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.
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