Artikel 4 VO (EU) 2013/1288

Allgemeines Ziel des Programms

Das Programm trägt bei zur Erreichung:

a)
der Ziele der Strategie Europa 2020, einschließlich des Kernziels im Bereich Bildung;
b)
der Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), einschließlich der einschlägigen Referenzwerte;
c)
der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern;
d)
der allgemeinen Ziele des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018),
e)
des Ziels der Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, insbesondere im Breitensport, entsprechend dem Arbeitsplan der Union für den Sport; und
f)
der Förderung der europäischen Werte gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.

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