Artikel 5 VO (EU) 2013/1288

Einzelziele

(1) Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms, insbesondere mit den Zielen des ET 2020, sowie mit dem Ziel der Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern, verfolgt das Programm die folgenden Einzelziele:

a)
Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und ihres Beitrags zu einem stärkeren sozialen Zusammenhalt, insbesondere durch verbesserte Möglichkeiten der Lernmobilität und durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Welt der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt;
b)
Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und anderen Beteiligten;
c)
Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens zur Ergänzung politischer Reformen auf nationaler Ebene und zur Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch eine verstärkte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren, sowie die diesbezügliche Sensibilisierung der Öffentlichkeit;
d)
Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Union und von Partnerländern in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung, durch die Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschuleinrichtungen und die Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in der Union und Partnerländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Partnerländern;
e)
Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der großen sprachlichen Vielfalt und des interkulturellen Bewusstseins in der Union;
f)
Förderung von Exzellenz in der Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels weltweiter Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10;

(2) Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

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