Artikel 16 VO (EU) 2013/1288
Einzelziele
(1) Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms und dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport stellt das Programm hauptsächlich auf den Breitensport ab und verfolgt die folgenden Einzelziele:
- a)
- Bekämpfung der grenzüberschreitenden Bedrohungen für die Integrität des Sports, wie Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie alle Arten von Intoleranz und Diskriminierung;
- b)
- Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sport und von dualen Karrieren von Sportlerinnen und Sportlern;
- c)
- Unterstützung von Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion und Chancengleichheit und von dem Verständnis dafür, wie wichtig gesundheitsfördernde körperliche Betätigung ist, durch Steigerung der Beteiligung an sowie gleichberechtigten Zugang zu sportlichen Aktivitäten für alle Menschen;
(2) Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.