Artikel 17 VO (EU) 2013/1288

Aktivitäten

(1) Zur Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten, die hauptsächlich auf den Breitensport abheben, durchgeführt:

a)
Förderung von Kooperationspartnerschaften;
b)
Förderung gemeinnütziger europäischer Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere Programmländer beteiligen und die zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c beitragen;
c)
Förderung des Ausbaus der Evidenzbasis für politische Entscheidungen;
d)
Dialog mit relevanten europäischen Beteiligten.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Aktivitäten können zusätzliche Mittel von Dritten, wie beispielsweise Unternehmen aus der Privatwirtschaft, mobilisiert werden.

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