Artikel 18 VO (EU) 2013/1288

Finanzmittel

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 14542724000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2) Der Betrag gemäß Absatz 1 wird in folgender Weise für die einzelnen Maßnahmen des Programms vorgesehen, wobei die Flexibilität für jeden der vorgesehenen Beträge 5 % jeweils nicht übersteigt:

a)
mindestens 80,8 % für allgemeine und berufliche Bildung, von denen folgende Mindestbeträge zugewiesen sind:

i)
44,3 % für Hochschulbildung, was 35,7 % aller Mittel entspricht;
ii)
21,4 % für berufliche Bildung, was 17,3 % aller Mittel entspricht;
iii)
14,6 % für Schulbildung, was 11,8 % aller Mittel entspricht;
iv)
4,9 % für Erwachsenenbildung, was 3,9 % aller Mittel entspricht;

b)
8,6 % für die Jugend;
c)
höchstens 1,5 % für die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;
d)
1,9 % für die Jean-Monnet-Aktivitäten;
e)
1,8 % für Sport, von denen höchstens 10 % für die Aktivität gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen sind;
f)
3,4 % als Betriebskostenzuschüsse für nationale Agenturen;
g)
1,8 % für Verwaltungsausgaben.

(3) Von den Mittelzuweisungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b sind mindestens 63 % für Lernmobilität von Einzelpersonen, mindestens 27 % für Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und den Austausch von bewährten Verfahren und 4,2 % zur Förderung politischer Reformen vorgesehen.

(4) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden zusätzliche Fördermittel im Rahmen der verschiedenen Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittländern und Instrument für Heranführungshilfe) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen in Bezug auf die Lernmobilität in die Partnerländer bzw. aus den Partnerländern sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die vorliegende Verordnung, wobei die Einhaltung der den jeweiligen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen zugrundeliegenden Verordnungen sichergestellt wird und im Hinblick auf das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe eingehalten werden, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt wurden.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die in Unterabsatz 1 genannten Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen. Die Zusammenarbeit mit Partnerländern kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus diesen Ländern stützen, die gemäß den mit diesen zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Die durch Zuweisungen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit finanzierte Maßnahme "Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal" zwischen den Programmländern und Partnerländern konzentriert sich auf Bereiche, die für eine integrative und nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern von Bedeutung sind.

(5) Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Treffen von Sachverständigen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer Kommunikationsstrategie für die politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT für die Informationsverarbeitung und den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

(6) Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Gewährleistung des Übergangs zwischen den gemäß den Beschlüssen Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, und Nr. 1298/2008/EG erlassenen Maßnahmen und dem Programm erforderlich sind. Erforderlichenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

(7) Die von einer nationalen Agentur bzw. Agenturen ("nationale Agentur") zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 12 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in dem betreffenden Mitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 8 und 9 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. Was strategische Partnerschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a anbelangt, die von einer nationalen Agentur auszuwählen und zu verwalten sind, so werden die Mittel auf Grundlage von Kriterien zugewiesen, die von der Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 3 festgelegt werden. Die Formeln sind gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral, wobei eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das nächste vermieden wird und übermäßige Ungleichgewichte bei der Höhe der Finanzhilfen möglichst gering gehalten werden.

(8) Die Zuweisung von Mitteln auf Grundlage der Leistung erfolgt, um eine effiziente, wirksame Ressourcenverwendung zu fördern. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten und betreffen insbesondere:

a)
Höhe der Outputs pro Jahr; und
b)
Höhe der getätigten Zahlungen pro Jahr.

(9) Die Zuweisung der Mittel für das Jahr 2014 erfolgt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu den durchgeführten Maßnahmen und der Mittelausschöpfung im Rahmen der Programme Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus bis einschließlich 31. Dezember 2013.

(10) Im Rahmen des Programms kann eine Förderung mittels innovativer Finanzierungsmodalitäten, insbesondere der in Artikel 20 genannten Modalitäten, gewährt werden.

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