Artikel 19 VO (EU) 2013/1288
Besondere Finanzierungsmodalitäten
(1) Die Kommission gewährt die Finanzhilfen der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(2) Die Kommission kann gemeinsame Aufrufe mit Partnerländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Die Evaluierung und Auswahl der Projekte kann im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf der Grundlage gemeinsamer, von den Finanzierungsträgern vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren erfolgen.
(3) Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazität durch weitere Unterlagen nachzuweisen.
(4) Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen die direkt mit der Durchführung der geförderten Aktivitäten zusammenhängenden Kosten, die während der ersten sechs Monate des Jahres 2014 anfallen, als förderfähig ab dem 1. Januar 2014 einstufen, auch wenn diese Kosten dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.
(5) Der in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehene Betrag gilt nicht für Finanzhilfen für die Lernmobilität, die Einzelpersonen gewährt werden.
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