Artikel 20 VO (EU) 2013/1288
Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen
(1) Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen stellt zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen Bürgschaften zur teilweisen Besicherung von Darlehen zu möglichst günstigen Bedingungen an Studierende zur Verfügung, die an einem Hochschulstudiengang des zweiten Zyklus, etwa einem Masterstudiengang, teilnehmen und an einer anerkannten Hochschule in einem Programmland gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingeschrieben sind, in dem sie weder ihren Wohnsitz haben noch den für den Zugang zum Masterstudium erforderlichen Abschluss erworben haben.
(2) Die Bürgschaft mittels der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gilt für neu gewährte förderungsberechtigte Darlehen für Studierende bis zu einem Höchstbetrag von 12000 EUR für die Teilnahme an einem einjährigen Studiengang und bis zu einem Höchstbetrag von 18000 EUR für die Teilnahme an einem bis zu zweijährigen Studiengang, bzw. deren Entsprechung in der örtlichen Währung.
(3) Die Verwaltung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen auf der Ebene der Union wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) auf Grundlage einer Übertragungsvereinbarung mit der Kommission, die die Anwendung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien genau regelt, übertragen. Auf dieser Grundlage schließt der EIF Vereinbarungen mit zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen wie etwa Banken, nationalen und/oder regionalen Finanzinstituten, die Studiendarlehen vergeben, oder anderen anerkannten Finanzinstituten ab und bemüht sich darum, dass eine zwischengeschaltete Finanzeinrichtung aus jedem Programmland ausgewählt wird, damit Studierende aus allen Programmländern auf einheitliche und nichtdiskriminierende Weise Zugang zur Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen haben
(4) Anhang II enthält technische Informationen über die Arbeitsweise der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen.
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