Artikel 21 VO (EU) 2013/1288

Monitoring und Evaluierung von Leistung und Ergebnissen

(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig ein Monitoring der Leistung und der Ergebnisse des Programms anhand seiner Ziele durch und erstattet hierüber Bericht, und zwar insbesondere mit Blick auf

a)
den europäischen Mehrwert gemäß Artikel 3;
b)
die Aufschlüsselung der Mittel auf die Sektoren allgemeine Bildung, berufliche Bildung und Jugend, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine nachhaltige systemrelevante Wirkung erzielt wird;
c)
die Verwendung der aus den externen Instrumenten gemäß Artikel 18 Absatz 4 bereitgestellten Mittel und ihren Beitrag zu den jeweiligen Zielsetzungen und Grundsätzen dieser Instrumente.

(2) Die Kommission legt zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenevaluierungsbericht vor, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Programms, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung ergänzt. Im Zwischenevaluierungsbericht ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen des Programms, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche seiner Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen.

(3) Die Kommission übermittelt den in Absatz 2 genannten Zwischenevaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VIII und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 28 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. Juni 2017 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vor.

(5) Bis 30. Juni 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine abschließende Evaluierung des Programms.

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