Artikel 22 VO (EU) 2013/1288
Kommunikation und Verbreitung
(1) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung in Bezug auf alle im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen und Aktivitäten sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus.
(2) Empfänger, die eine Projektförderung im Rahmen der Maßnahmen und Aktivitäten gemäß den Artikeln 6, 10, 12, 17 und 20 erhalten, sollten dafür sorgen, dass die erzielten Ergebnisse und Wirkungen angemessen kommuniziert und verbreitet werden. Dazu kann auch Peer-to-Peer-Information über Mobilitätschancen gehören.
(3) Die in Artikel 28 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für die wirksame Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms erzielt wurden, und unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, auch indem sie die einschlägigen Zielgruppen über die Aktionen in ihrem Land informieren.
(4) Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung "Erasmus+". Für die einzelnen Bereiche des Programms werden die folgenden Markenbezeichnungen verwendet:
- —
-
"Comenius" wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet;
- —
-
"Erasmus" wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung in den Programmländern verwendet;
- —
-
"Erasmus Mundus" wird in Verbindung mit allen Arten von Hochschulaktivitäten zwischen den Programmländern und Partnerländern verwendet;
- —
-
"Leonardo da Vinci" wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet;
- —
-
"Grundtvig" wird in Verbindung mit der Erwachsenenbildung verwendet;
- —
-
"Jugend in Aktion" wird in Verbindung mit dem nicht formalen und informellen Lernen im Bereich Jugend verwendet;
- —
-
"Sport" wird in Verbindung mit Aktivitäten im Bereich des Sports verwendet.
(5) Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.