Artikel 23 VO (EU) 2013/1288
Zugang
(1) Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Breitensport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge auf Fördermittel stellen. Im Fall der Aktivitäten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a wird mit dem Programm auch die Teilnahme von Gruppen junger Menschen unterstützt, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation tätig sind.
(2) Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Stipendien sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Eingliederung und der Teilnahme von Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder geringeren Chancen getroffen werden.
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