Artikel 24 VO (EU) 2013/1288

Teilnahme von Ländern

(1) Am Programm können die folgenden Länder ("Programmländer") teilnehmen:

a)
die Mitgliedstaaten;
b)
die Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind;
c)
die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
d)
die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage eines mit diesem Land zu schließenden bilateralen Übereinkommens;
e)
die Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Programmen der Union teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme an diesem Programm abschließen.

(2) Die Programmländer haben alle Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht.

(3) Das Programm unterstützt Zusammenarbeit mit Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in den Artikeln 6, 10 und 12 festgelegten Maßnahmen und Aktivitäten.

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