Artikel 25 VO (EU) 2013/1288

Komplementarität

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die allgemeine Kohärenz und Komplementarität des Programms mit

a)
den relevanten politischen Strategien und Programmen, insbesondere solche mit Bezug auf Kultur und Medien, Beschäftigung, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Kohäsions- und Entwicklungspolitik sowie Erweiterungspolitik und Initiativen, Instrumenten und Strategien im Bereich Regionalpolitik und Außenbeziehungen;
b)
den anderen relevanten Finanzierungsquellen der Union im Kontext der allgemeinen und beruflichen Bildung, Jugend und Sport, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds und den anderen Finanzierungsinstrumenten für Beschäftigung und soziale Eingliederung, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und "Horizont 2020", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und den Finanzierungsinstrumenten zu Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und externer Kooperation sowie Heranführungshilfe.

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