Artikel 27 VO (EU) 2013/1288
Nationale Behörde
(1) Der Begriff "nationale Behörde" bezeichnet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Behörden.
(2) Bis zum 22. Januar 2014 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen einschließt, die den Erhalt von Visa erschweren.
(4) Bis zum 22. März 2014 benennt die nationale Behörde eine nationale Agentur oder nationale Agenturen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich wirksame Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den Agenturen zu erleichtern und auf diese Weise Flexibilität und eine bessere Nutzung der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel zu ermöglichen. Unbeschadet Artikel 29 Absatz 3 entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms der nationalen Agentur.
Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi und Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie Artikel 38 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(1), den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.
(5) Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 30.
(6) Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 30 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen.
(7) Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen bzw. Jugend in Aktion fungiert hat, können sich die Kontrollen und Prüfungen für die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen beschränken.
(8) Die nationale Behörde übernimmt das Monitoring und die Aufsicht in Bezug auf die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur – trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde rechtzeitig die Kommission.
(9) Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften verwaltet wird.
(10) Lehnt die Kommission aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung die Benennung der nationalen Agentur ab, sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, damit die nationale Agentur die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen erfüllen kann, oder benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.
(11) Auf Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur übermittelt die nationale Behörde der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.
(12) Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission zwecks Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überweist.
(13) Im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie im Falle schwerwiegender Unzulänglichkeiten oder unzureichender Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die Erstattung der ausstehenden Mittel.
(14) In den in Absatz 13 angegebenen Umständen kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, diese Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.
(15) Im Falle eines Widerrufs führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
(16) Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
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