Artikel 28 VO (EU) 2013/1288

Nationale Agentur

(1) Der Begriff "nationale Agentur" bezeichnet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Agenturen.

(2) Die nationale Agentur

a)
besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden;
b)
verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind;
c)
verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten;
d)
bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird;
e)
wird für die Laufzeit des Programms benannt.

(3) Die nationale Agentur ist gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für die Verwaltung aller Phasen der folgenden Maßnahmen des Programms zuständig:

a)
"Lernmobilität von Einzelpersonen" mit Ausnahme der zur Erlangung von gemeinsamen Abschlüssen oder Doppel-/Mehrfachabschlüssen sowie im Rahmen von umfangreichen Freiwilligenprojekten organisierten Mobilität sowie der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;
b)
"strategische Partnerschaften" im Rahmen der Maßnahme "Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren";
c)
Verwaltung kleinerer Aktivitäten zur Förderung des strukturierten Dialogs im Jugendbereich im Rahmen der Maßnahme "Unterstützung politischer Reformen".

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Auswahl- und Vergabeentscheidungen über die in Absatz 3 Buchstabe b genannten strategischen Partnerschaften auf der Ebene der Union verwaltet werden, sofern dies gemäß dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren beschlossen wird, allerdings nur in besonderen Fällen, in denen es triftige Gründe für eine derartige Zentralisierung gibt.

(5) Je nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Maßnahme des Programms vergibt die nationale Agentur entweder auf Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an Empfänger.

(6) Die nationale Agentur erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde jährlich gemäß den Bestimmungen des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung Nr. (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.

(7) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission ist die nationale Agentur nicht befugt, ihr übertragene Aufgaben der Programm- oder Finanzverwaltung an Dritte zu übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.

(8) Im Falle der Benennung einer anderen nationalen Agentur trägt die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, weiter die rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

(9) Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Auflösung der für die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit dieses Programms noch nicht abgeschlossen sind.

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