Artikel 29 VO (EU) 2013/1288
Europäische Kommission
(1) Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 4 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange sie die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht die Kommission kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Im Falle der Akzeptanz mit Auflagen kann die Kommission angemessene Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der nationalen Agentur treffen.
(2) Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung der für das Programm benannten nationalen Agentur akzeptiert hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 4 enthält das Dokument, das das Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur regelt, Folgendes:
- a)
- es legt die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen fest;
- b)
- es enthält das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;
- c)
- es beschreibt die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen.
(4) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:
- a)
- Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;
- b)
- einen finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Programmverwaltungsaufgaben zu unterstützen. Er wird in Form eines pauschalen Beitrags zu den Betriebskosten der nationalen Agentur ausgezahlt, und seine Höhe wird nach Maßgabe der Höhe der Unionsmittel festgelegt, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden.
(5) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.
(6) Auf Grundlage der in Artikel 27 Absatz 4 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.
(7) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.
(8) Falls die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
(9) Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Programms in allen Programmländern zu sorgen.
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