Artikel 30 VO (EU) 2013/1288

Unabhängige Prüfstelle

(1) Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

(2) Die unabhängige Prüfstelle

a)
verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;
b)
gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;
c)
steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.

(3) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.