Artikel 1 VO (EU) 2013/1291

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) festgelegt, das die Grundlage für die Unionsförderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten bildet, mit denen die wissenschaftliche und technologische Basis Europas gestärkt und ihr Nutzen für die Gesellschaft gefördert und das wirtschaftliche und industrielle Potenzial der Strategien in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung besser ausgeschöpft werden sollen.

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