Artikel 2 VO (EU) 2013/1291

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
"Forschungs- und Innovationstätigkeiten" bezeichnen das gesamte Spektrum von Tätigkeiten in Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Innovation, darunter auch die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Optimierung von Ergebnissen sowie Anreize für eine hochwertige Ausbildung und Mobilität von Forschern in der EU.
2.
"Direkte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Kommission über ihre Gemeinsame Forschungsstelle durchführt.
3.
"Indirekte Maßnahmen" bezeichnen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Union finanziell unterstützt und die von den Teilnehmern durchgeführt werden.
4.
"Öffentlich-private Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich Partner aus dem Privatsektor, der Union und gegebenenfalls andere Partner wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Sektors verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- und Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen.
5.
"Öffentlich-öffentliche Partnerschaft" bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich lokale, regionale, nationale oder internationale Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen gemeinsam mit der Union verpflichten, die Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- oder Innovationsprogramms oder entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen.
6.
"Forschungsinfrastrukturen" bezeichnen Einrichtungen, Ressourcen und Dienstleistungen, die von den Forschungsgemeinschaften zur Durchführung von Forschung und zur Förderung von Innovation in ihren Bereichen genutzt werden. Sie können gegebenenfalls über Forschungszwecke hinaus genutzt werden, beispielsweise für Bildungszwecke oder öffentliche Dienste. Dazu gehören bedeutsame wissenschaftliche Ausrüstungen oder Gruppen von Instrumenten, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder wissenschaftliche Daten, elektronische Infrastrukturen wie Daten- und Rechnersysteme und Kommunikationsnetze sowie jede andere einzigartige Infrastruktur, die zur Erzielung von Exzellenz im Bereich Forschung und Innovation unerlässlich ist. Diese Infrastrukturen können "an einem einzigen Standort angesiedelt", "virtuell" oder "verteilt" sein.
7.
"Strategie für eine intelligente Spezialisierung" hat dieselbe Bedeutung wie "Strategie für eine intelligente Spezialisierung" im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

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