Artikel 17 VO (EU) 2013/1291
Berufliche Laufbahnen der Forscher
Horizont 2020 wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 durchgeführt, wodurch insofern zum Ausbau des Binnenmarkts für Forscher und zur Attraktivität der beruflichen Laufbahnen der Forscher in der gesamten Union im Rahmen des Europäischen Forschungsraums beigetragen wird, als damit dem grenzüberschreitenden Charakter der Mehrheit der im Rahmen von Horizont 2020 geförderten Maßnahmen Rechnung getragen wird.
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