Artikel 18 VO (EU) 2013/1291
Offener Zugang
(1) Der offene Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen, die aus mit öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung im Rahmen von Horizont 2020 hervorgehen, wird gewährleistet. Er wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 umgesetzt.
(2) Der offene Zugang zu Forschungsdaten, die aus mit öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung im Rahmen von Horizont 2020 hervorgehen, wird gefördert. Er wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 umgesetzt.
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