Artikel 12 VO (EU) 2013/1291

Externe Beratung und Engagement der Gesellschaft

(1) Für die Durchführung von Horizont 2020 sind Beratung und Beiträge von von der Kommission eingesetzten unabhängigen Beratungsgremien mit hochrangigen Experten, die ein breites Spektrum von Akteuren vertreten, einschließlich aus Forschung, Industrie und Zivilgesellschaft, zu berücksichtigen, damit die erforderliche interdisziplinäre und sektorübergreifende Dimension gewährleistet ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen bestehenden Initiativen auf Unionsebene, nationaler und regionaler Ebene. Weitere Beiträge werden bereitgestellt durch die im Rahmen internationaler Wissenschafts- und Technologieabkommen vorgesehenen Dialoge, prospektive Tätigkeiten, gezielte öffentliche Anhörungen, die gegebenenfalls die Anhörung von nationalen und regionalen Behörden und Interessenträgern umfasst, sowie transparente und interaktive Prozesse, die gewährleisten, dass verantwortungsvolle Forschung und Innovation unterstützt wird.

Gegebenenfalls werden auch vom Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC), von anderen mit dem EFR verbundenen Arbeitsgruppen und von der Gruppe für Unternehmenspolitik (EPG) erbrachte Beratungsleistungen zur Ermittlung und Konzipierung strategischer Prioritäten berücksichtigt.

(2) Die einschlägigen Aspekte der Forschungs- und Innovationsagenden unter anderem des EIT, der Europäischen Technologieplattformen und der Europäischen Innovationspartnerschaften sowie die Beratung durch wissenschaftliche Gremien wie das Wissenschaftliche Gremium für Gesundheitsfragen werden ebenfalls in vollem Umfang berücksichtigt.

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