Artikel 13 VO (EU) 2013/1291
Synergien mit den nationalen Programmen und gemeinsame Programmplanung
(1) Bei der Durchführung von Horizont 2020 wird darauf geachtet, in ausreichendem Maße Synergien und Komplementarität zwischen den nationalen und europäischen Forschungs- und Innovationsprogrammen herzustellen, zum Beispiel auf den Gebieten, in denen im Rahmen von Initiativen für die gemeinsame Planung Koordinierungsanstrengungen unternommen werden.
(2) Eine Unterstützung der Initiativen für die gemeinsame Planung durch die Union kann in Betracht gezogen werden, wobei eine derartige Unterstützung mittels der in Artikel 26 aufgeführten Instrumente erfolgt und die für diese Instrumente vorgegebenen Bedingungen und Kriterien Anwendung finden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.