Artikel 14 VO (EU) 2013/1291
Bereichsübergreifende Aspekte
(1) Zwischen den Schwerpunkten von Horizont 2020 und innerhalb dieser Schwerpunkte werden Verbindungen und Schnittstellen hergestellt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei
- a)
- der Entwicklung und Anwendung von grundlegenden und industriellen Kerntechnologien sowie von künftigen und neuartigen Technologien,
- b)
- den Bereichen im Zusammenhang mit der Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife,
- c)
- der interdisziplinären und sektorübergreifenden Forschung und Innovation,
- d)
- den Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften,
- e)
- dem Klimawandel und der nachhaltigen Entwicklung,
- f)
- der Förderung des Funktionierens und der Vollendung des Europäischen Forschungsraums und der Leitinitiative "Innovationsunion",
- g)
- den Rahmenbedingungen für die Unterstützung der Leitinitiative "Innovationsunion",
- h)
- der Förderung aller einschlägigen Leitinitiativen von Europa 2020 (einschließlich der Digitalen Agenda für Europa),
- i)
- der erweiterten Beteiligung an Forschung und Innovation in der gesamten Union und der Hilfe bei der Überbrückung der Forschungs- und Innovationskluft in Europa,
- j)
- den internationalen Netzen herausragender Forscher und Innovatoren wie beispielsweise der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik (COST),
- k)
- der Zusammenarbeit mit Drittländern,
- l)
- der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (einschließlich Geschlechtergleichstellung),
- m)
- der Beteiligung der KMU an Forschung und Innovation und der stärkeren Beteiligung des Privatsektors,
- n)
- der Erhöhung der Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers sowie
- o)
- der Erleichterung der grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern.
(2) Wird eine indirekte Maßnahme gefördert, die für mehrere der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte oder Einzelziele von großer Bedeutung ist, können die für jeden Schwerpunkt bzw. für jedes Einzelziel bereitgestellten Beträge für diese Maßnahme zusammengelegt werden.
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