Artikel 14 VO (EU) 2013/1291

Bereichsübergreifende Aspekte

(1) Zwischen den Schwerpunkten von Horizont 2020 und innerhalb dieser Schwerpunkte werden Verbindungen und Schnittstellen hergestellt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei

a)
der Entwicklung und Anwendung von grundlegenden und industriellen Kerntechnologien sowie von künftigen und neuartigen Technologien,
b)
den Bereichen im Zusammenhang mit der Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife,
c)
der interdisziplinären und sektorübergreifenden Forschung und Innovation,
d)
den Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften,
e)
dem Klimawandel und der nachhaltigen Entwicklung,
f)
der Förderung des Funktionierens und der Vollendung des Europäischen Forschungsraums und der Leitinitiative "Innovationsunion",
g)
den Rahmenbedingungen für die Unterstützung der Leitinitiative "Innovationsunion",
h)
der Förderung aller einschlägigen Leitinitiativen von Europa 2020 (einschließlich der Digitalen Agenda für Europa),
i)
der erweiterten Beteiligung an Forschung und Innovation in der gesamten Union und der Hilfe bei der Überbrückung der Forschungs- und Innovationskluft in Europa,
j)
den internationalen Netzen herausragender Forscher und Innovatoren wie beispielsweise der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik (COST),
k)
der Zusammenarbeit mit Drittländern,
l)
der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (einschließlich Geschlechtergleichstellung),
m)
der Beteiligung der KMU an Forschung und Innovation und der stärkeren Beteiligung des Privatsektors,
n)
der Erhöhung der Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers sowie
o)
der Erleichterung der grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern.

(2) Wird eine indirekte Maßnahme gefördert, die für mehrere der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte oder Einzelziele von großer Bedeutung ist, können die für jeden Schwerpunkt bzw. für jedes Einzelziel bereitgestellten Beträge für diese Maßnahme zusammengelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.