Artikel 11 VO (EU) 2013/1291
Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse
Die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse gelten für indirekte Maßnahmen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation"Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.