Artikel 11 VO (EU) 2013/1291

Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse

Die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse gelten für indirekte Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation"Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts).

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