Artikel 30 VO (EU) 2013/1291
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus Horizont 2020 erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission Rechnungsprüfungen bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(2) enthaltenen Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Horizont 2020 Finanzhilfevereinbarung, einem Horizont 2020 Finanzhilfebeschluss oder einem Horizont 2020 Vertrag über Finanzierung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF durch Bestimmungen in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen, und Verträgen die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- (2)
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
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