Artikel 29 VO (EU) 2013/1291
Kontrolle und Audit
(1) Das zur Durchführung dieser Verordnung einzurichtende Kontrollsystem muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass eine ausreichende Verringerung und ein angemessenes Management der Risiken in Bezug auf die Wirksamkeit und Effizienz der Abläufe sowie auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gegeben ist, wobei die Mehrjährigkeit der Programme und die Art der betreffenden Zahlungen zu berücksichtigen sind.
(2) Das Kontrollsystem gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle, wobei die administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen auf allen Ebenen – speziell für die Teilnehmer – berücksichtigt werden, so dass die Ziele von Horizont 2020 erreicht und die herausragendsten Forscher und innovativsten Unternehmen angezogen werden.
(3) Teil des Kontrollsystems ist eine Audit-Strategie zur Überprüfung der im Rahmen von Horizont 2020 getätigten Ausgaben für indirekte Maßnahmen, die sich auf die Rechnungsprüfung einer für Horizont 2020 im Ganzen repräsentativen Stichprobe von Ausgaben stützt. Diese repräsentative Stichprobe ist durch eine Auswahl von Ausgaben zu ergänzen, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird.
Überprüfungen von im Rahmen von Horizont 2020 getätigten Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit in abgestimmter Weise durchgeführt, um den Prüfungsaufwand für Teilnehmer so gering wie möglich zu halten.
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