Artikel 31 VO (EU) 2013/1291

Überwachung

(1) Die Kommission überwacht jährlich die Durchführung von Horizont 2020 und seines spezifischen Programms sowie die Tätigkeiten des EIT. Diese Überwachung, die auf quantitativen und – sofern angebracht – qualitativen Nachweisen beruht, beinhaltet Informationen zu bereichsübergreifenden Themen wie Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, Nachhaltigkeit und Klimawandel (unter Angabe des Betrags der klimabezogenen Ausgaben), Beteiligung der KMU und des Privatsektors, Gleichstellung der Geschlechter, erweiterte Beteiligung und Fortschritte hinsichtlich der Leistungsindikatoren. Die Überwachung schließt auch Informationen zum Umfang der Mittel für öffentlich-private und öffentlich-öffentliche Partnerschaften ein, auch in Bezug auf Initiativen für die gemeinsame Planung. Die Mittel für öffentlich-private Partnerschaften werden gegebenenfalls in enger Abstimmung mit den Teilnehmern überwacht.

(2) Die Kommission berichtet über die Ergebnisse dieser Überwachung und macht sie öffentlich zugänglich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.