Artikel 32 VO (EU) 2013/1291
Bewertung
(1) Die Bewertungen müssen so frühzeitig durchgeführt werden, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Überprüfung des EIT vor, wobei sie die Ergebnisse der Evaluierung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 berücksichtigt. Die Ausschreibung für die KIC wird im Jahr 2018 eingeleitet, falls diese Überprüfung positiv ausfällt. Bei der Überprüfung werden die Fortschritte des EIT anhand aller folgenden Kriterien bewertet:
- a)
- Inanspruchnahme und effiziente Verwendung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung zugewiesenen Mittel, wobei zwischen dem für den Aufbau der ersten KIC verwendeten Betrag und dem Effekt des Betrags für die nachfolgenden Gründungswellen unterschieden wird, sowie Fähigkeit des EIT, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 Mittel von Partnern in den KIC und besonders aus dem Privatsektor zu erschließen;
- b)
- Beitrag des EIT und der KIC zum Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" und zum Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" sowie Leistungsbewertung anhand der in Anhang I bestimmten Indikatoren;
- c)
- Beitrag des EIT und der KIC zur Integration der Hochschulbildung, Forschung und Innovation;
- d)
- die Fähigkeit der KIC, relevante neue Partner einzubinden, soweit dies einen Mehrwert verspricht.
(3) Bis zum 31. Dezember 2017 unternimmt die Kommission unter Berücksichtigung der Ex-post-Bewertung des Siebten Forschungsrahmenprogramms, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein muss, und der Überprüfung des EIT mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Zwischenbewertung von Horizont 2020, seines spezifischen Programms, einschließlich des Europäischen Forschungsrats, und der Tätigkeiten des EIT.
Bei dieser Zwischenbewertung werden die Fortschritte der verschiedenen Bereiche von Horizont 2020 im Hinblick auf sämtliche folgenden Aspekte beurteilt:
- a)
- die Erreichung der Ziele von Horizont 2020 (anhand des Ergebnisniveaus und der Fortschritte bei der Erzielung einer Wirkung, gegebenenfalls entsprechend den in Anhang II des spezifischen Programms genannten Indikatoren) und die fortbestehende Relevanz sämtlicher zugehöriger Maßnahmen;
- b)
- die Effizienz und den Einsatz der Ressourcen, mit besonderem Augenmerk auf bereichsübergreifende Aspekte und anderen in Artikel 14 Absatz 1 genannten Punkten;
- c)
- den Mehrwert für die Union.
Als Teil der Zwischenbewertung werden sowohl bestehende als auch neue öffentlich-private Partnerschaften, einschließlich der gemeinsamen Technologieunternehmen, einer eingehenden Prüfung unterzogen, die unter anderem eine Analyse ihrer Offenheit, Transparenz und Wirksamkeit umfasst. Bei dieser Prüfung wird die Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 berücksichtigt, um eine Prüfung auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien zu ermöglichen.
Als Teil der Zwischenbewertung wird FTI einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Prüfung unter anderem des Beitrags zu Innovation, der Beteiligung der Industrie, der Teilnahme neuer Antragsteller, der operativen Wirksamkeit und Finanzierung sowie der Mobilisierung privater Investitionen umfasst. Über die weitere Durchführung von FTI wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung entschieden, wobei gegebenenfalls Anpassungen oder Erweiterungen vorgenommen werden können.
Im Rahmen der Zwischenbewertung werden auch Aspekte der Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen berücksichtigt.
Bei der Zwischenbewertung werden auch der Spielraum für weitere Vereinfachungen und Aspekte hinsichtlich des Zugangs zu Fördermöglichkeiten für Teilnehmer aller Regionen und für den Privatsektor – insbesondere die KMU – sowie für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern berücksichtigt. Ferner werden dabei der Beitrag der Maßnahmen zu den Zielen der Strategie Europa 2020, Ergebnisse in Bezug auf die langfristigen Auswirkungen der Maßnahmen der Vorläuferprogramme und das Maß an Synergie und Interaktion mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union, einschließlich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, berücksichtigt.
Als Teil der Zwischenbewertung wird das Finanzierungsmodell von Horizont 2020 einer eingehenden Prüfung unter anderem anhand der folgenden Indikatoren unterzogen:
- —
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die Teilnahme von Teilnehmern, die über Spitzenforschungsinfrastrukturen verfügen oder die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms nachweisbar ein Gesamtkostenkonzept genutzt haben;
- —
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die Vereinfachung für Teilnehmer, die über Spitzenforschungsinfrastrukturen verfügen oder die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms nachweisbar ein Gesamtkostenkonzept genutzt haben;
- —
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die Akzeptanz der üblichen Rechnungslegungspraktiken der Empfänger;
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-
das Ausmaß der Inanspruchnahme der zusätzlichen Vergütungen für Personal nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.
Bei der Zwischenbewertung werden ferner gegebenenfalls Informationen über die Koordinierung mit Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt, einschließlich in Bereichen, in denen Initiativen für die gemeinsame Programmplanung bestehen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2023 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten, die in einem transparenten Verfahren bestimmt werden, eine Ex-post-Bewertung von Horizont 2020, seines spezifischen Programms und der Tätigkeiten des EIT durch. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Grundlagen, die Durchführung und die Ergebnisse sowie auf die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen und ist bei der Entscheidungsfindung über eine mögliche Neuauflage, Änderung oder Aufhebung von Folgemaßnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bewertung werden auch Aspekte der Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen berücksichtigt.
(5) Die in der Einleitung von Anhang I festgelegten Leistungsindikatoren, um den Fortschritt im Verhältnis zum allgemeinen Ziel von Horizont 2020 zu bewerten, und für das EIT sowie für die im spezifischen Programm erläuterten Einzelziele bilden zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Ziele von Horizont 2020 erreicht wurden.
(6) Soweit angezeigt und verfügbar übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen, die erforderlich sind, um die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen zu ermöglichen.
(7) Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertungen nach diesem Artikel zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
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