Artikel 33 VO (EU) 2013/1291

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter jenen Beschluss.

(3) Die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte Finanzausstattung kann auch die Ausgaben für technische und verwaltungstechnische Hilfe abdecken, die notwendig sind, um den Übergang von den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG verabschiedet wurden, und Horizont 2020 zu gewährleisten.

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