Artikel 26 VO (EU) 2013/1291
Öffentlich-öffentliche Partnerschaften
(1) Horizont 2020 trägt, soweit dies angezeigt ist, dort zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften bei, wo Maßnahmen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene innerhalb der Union gemeinsam durchgeführt werden.
Besonderes Augenmerk gilt Initiativen für die gemeinsame Programmplanung zwischen Mitgliedstaaten. Initiativen für die gemeinsame Programmplanung, die Unterstützung durch Horizont 2020 erhalten, stehen weiterhin allen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern zur Teilnahme offen.
(2) Öffentlich-öffentliche Partnerschaften können entweder innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Schwerpunkte oder zu mehreren Schwerpunkten insbesondere wie folgt unterstützt werden:
- a)
- mit Hilfe eines EFR-NET-Instruments, das öffentlich-öffentlichen Partnerschaften Finanzhilfen für ihre Vorbereitung, den Aufbau von Netzstrukturen, die Konzeption, Durchführung und Koordinierung von gemeinsamen Tätigkeiten sowie für die Aufstockung von höchstens einer gemeinsamen Aufforderung pro Jahr und von transnationalen Maßnahmen durch die Union gewährt;
- b)
- durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden, sofern die Beteiligung aufgrund der Tragweite der verfolgten Ziele und der Größenordnung der erforderlichen Ressourcen gerechtfertigt ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a ist die Aufstockung der Finanzmittel abhängig vom Nachweis des Mehrwerts der Maßnahme auf Unionsebene und von vorläufigen finanziellen Zusagen in Bezug auf Geld- oder Sachleistungen der an den gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen beteiligten Rechtspersonen. Eines der Ziele des EFR-NET-Instruments kann, soweit möglich, die Harmonisierung von Regeln und Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen sein. Es kann auch für die Vorbereitung einer Initiative auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV eingesetzt werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden solche Initiativen nur für den Fall vorgeschlagen, dass eine eigene Durchführungsstelle benötigt wird und dass die beteiligten Länder in hohem Maße zur Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene bereit sind. Ferner müssen die Vorschläge für solche Initiativen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
- a)
- klare Zielstellung und Relevanz für die Ziele von Horizont 2020 und die weiter gefassten Ziele der Unionspolitik;
- b)
- vorläufige finanzielle Zusagen der teilnehmenden Länder in Bezug auf Geld- oder Sachleistungen, einschließlich vorheriger Zusagen zur Anpassung nationaler und/oder regionaler Investitionen für die transnationale Forschung und Innovation und gegebenenfalls zur Bündelung von Ressourcen;
- c)
- Mehrwert der Maßnahme auf Unionsebene;
- d)
- kritische Masse in Bezug auf den Umfang und die Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit oder Komplementarität der hiervon erfassten Tätigkeiten und ihr Anteil an der einschlägigen Forschung;
- e)
- Eignung des Artikels 185 AEUV zur Erreichung der Ziele.
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