Artikel 27 VO (EU) 2013/1291

Internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1) Rechtspersonen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich zu den in jener Verordnung genannten Bedingungen an den indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 beteiligen. Die internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen wird vor allem mit folgenden Zielen gefördert und in Horizont 2020 integriert:

a)
Stärkung der Exzellenz und Attraktivität der Union in Forschung und Innovation sowie ihrer wirtschaftlichen und industriellen Wettbewerbsfähigkeit;
b)
wirksame Bewältigung der gemeinsamen gesellschaftlichen Herausforderungen;
c)
Unterstützung der außen- und entwicklungspolitischen Ziele der Union in Ergänzung zu Programmen der Außen- und Entwicklungspolitik, einschließlich internationaler Verpflichtungen und der damit verbundenen Ziele, wie die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen. Es werden Synergien mit anderen Unionspolitiken angestrebt.

(2) Gezielte Maßnahmen mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit mit bestimmten Drittstaaten oder Gruppen von Drittstaaten, einschließlich strategischer Partner der Union, sind auf der Grundlage eines strategischen Konzepts sowie des gegenseitigen Interesses, der Schwerpunkte und des wechselseitigen Nutzens und unter Berücksichtigung ihrer wissenschaftlichen und technologischen Fähigkeiten und spezifischen Bedürfnisse, Vermarktungsmöglichkeiten sowie der erwarteten Auswirkungen derartiger Maßnahmen durchzuführen.

Der gegenseitige Zugang zu Drittlandprogrammen sollte unterstützt und gegebenenfalls überwacht werden. Zur Erhöhung der Wirkung der internationalen Kooperation werden Koordinierung und Synergien mit Initiativen von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern gefördert. Die Art der Zusammenarbeit kann je nach Partnerland variieren.

Die Kooperationsschwerpunkte richten sich nach den Entwicklungen in den Unionspolitiken und den Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie danach, ob ein fairer und angemessener Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums praktiziert wird.

(3) Darüber hinaus werden im Rahmen von Horizont 2020 horizontale und bereichsübergreifende Tätigkeiten zur Förderung der strategischen Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit durchgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.