Artikel 22 VO (EU) 2013/1291

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

(1) Besondere Aufmerksamkeit gilt während der gesamten Dauer der Durchführung von Horizont 2020 der angemessenen Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und dem Nutzen von Forschung und Innovation für KMU. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.

(2) Zusätzlich zur Einführung verbesserter Bedingungen für KMU für die Teilnahme an allen einschlägigen Möglichkeiten im Rahmen von Horizont 2020 werden spezifische Maßnahmen durchgeführt. Insbesondere wird ein KMU-spezifisches Instrument, das auf alle Arten von KMU mit Innovationspotenzial im weiteren Sinne ausgerichtet ist, unter einem einzigen zentralisierten Verwaltungssystem errichtet und überwiegend gemäß einem Bottom-up-Konzept über eine dauerhaft offene Ausschreibung umgesetzt, die gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3.3 Buchstabe a genannten Einzelziel "Innovation in KMU" auf die Bedürfnisse der KMU maßgeschneidert durchgeführt wird. Dieses Instrument berücksichtigt das in Anhang I Teil II Abschnitt 1 genannte Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und jedes der im Rahmen des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" in Anhang I Teil III Abschnitte 1 bis 7 genannten Einzelziele, und es wird kohärent durchgeführt.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 dargelegte integrierte Ansatz und die Vereinfachung der Verfahren sollten dazu führen, dass zusammengenommen mindestens 20 % aller Haushaltsmittel für das Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" und für den Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" an KMU fließen.

(4) Besonderes Augenmerk gilt der angemessenen Vertretung von KMU in den in Artikel 25 genannten öffentlich-privaten Partnerschaften.

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