Artikel 5 VO (EU) 2013/1291
Allgemeines Ziel, Schwerpunkte und Einzelziele
(1) Das allgemeine Ziel von Horizont 2020 ist es, zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Gesellschaft und Wirtschaft beizutragen, indem es zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele im Bereich Forschung und Entwicklung leistet, einschließlich des Ziels, bis zum Jahr 2020 unionsweit 3 % des BIP in Forschung und Entwicklung zu investieren. Damit unterstützt es die Durchführung der Strategie Europa 2020 und anderer Unionsstrategien sowie die Vollendung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR). Eine erste Reihe einschlägiger Leistungsindikatoren, um den Fortschritt im Verhältnis zum allgemeinen Ziel zu bewerten, ist in der Einleitung des Anhangs I dargelegt.
(2) Das allgemeine Ziel nach Absatz 1 soll mit Hilfe der drei folgenden, sich gegenseitig verstärkenden Schwerpunkte erreicht werden:
- a)
- Wissenschaftsexzellenz;
- b)
- führende Rolle der Industrie;
- c)
- gesellschaftliche Herausforderungen.
Die diesen drei Schwerpunkten zugeordneten Einzelziele sind in den Teilen I bis III von Anhang I zusammen mit den Grundzügen der Tätigkeiten erläutert.
(3) Das allgemeine Ziel nach Absatz 1 wird außerdem durch die Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" erreicht, die in den Teilen IV bzw. V von Anhang I gemeinsam mit den Grundzügen der Tätigkeiten erläutert sind.
(4) Die Gemeinsame Forschungsstelle trägt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen und regionalen Forschungsakteuren, durch ihre wissenschaftlich-technologische Unterstützung der Unionspolitik, beispielsweise bei der Entwicklung von Strategien für eine intelligente Spezialisierung, zu dem allgemeinen Ziel und zu den Schwerpunkten bei, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind. Die Einzelziele und die Grundzüge ihrer Tätigkeiten sind in Teil VI von Anhang I dargelegt.
(5) Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) trägt zu dem übergeordneten Ziel und den Schwerpunkten gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 bei und verfolgt dabei das Einzelziel, das Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu integrieren. Die einschlägigen Leistungsindikatoren für das EIT sind in der Einleitung von Anhang I und die Einzelziele sind gemeinsam mit den Grundzügen der Tätigkeiten in Teil VII von Anhang I dargelegt.
(6) Innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwerpunkte, Einzelziele und Grundzüge der Tätigkeiten können neue und unvorhersehbare Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums von Horizont 2020 ergeben. Es kann sich hier – falls dies hinreichend gerechtfertigt ist – z. B. um Antworten auf sich neu abzeichnende Chancen, Krisen und Bedrohungen handeln oder um Antworten auf Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Unionsstrategien.
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