Artikel 6 VO (EU) 2013/1291

Haushalt

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74828,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 72445,3 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2) Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:

a)
Wissenschaftsexzellenz: 24232,1 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
b)
Führende Rolle der Industrie: 16466,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
c)
gesellschaftliche Herausforderungen: 28629,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für

i)
Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
ii)
Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
iii)
Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1855,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.

(3) Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2383 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

(4) Die Finanzausstattung für Horizont 2020 kann sich auf Ausgaben erstrecken, die für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit der Verwaltung von Horizont 2020 und der Erreichung seiner Ziele anfallen, insbesondere auf Ausgaben für Studien und Sitzungen von Experten – soweit sie sich auf die Ziele von Horizont 2020 beziehen – sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit Informationstechnologienetzen – mit Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Informationsaustausch – und auf sonstige verwaltungstechnische Ausgaben der Kommission für die Verwaltung von Horizont 2020.

Soweit erforderlich und hinreichend gerechtfertigt, können in den Haushalt von Horizont 2020 über 2020 hinaus Mittel für verwaltungstechnische Unterstützungsausgaben eingestellt werden, um die Maßnahmen abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind. Mit Horizont 2020 wird weder der Aufbau noch der Betrieb des Galileo-Programms, des Copernicus-Programms oder des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER finanziert.

(5) Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission nach einer Zwischenbewertung von Horizont 2020 gemäß Artikel 32 Absatz 3 und auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 32 Absatz 2 genannten Überprüfung des EIT im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Mittel überprüfen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels den einzelnen Schwerpunkten und den Einzelzielen "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" sowie "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" und gemäß der vorläufigen Mittelaufteilung in Anhang II den Einzelzielen innerhalb dieser Schwerpunkte und gemäß Absatz 3 dieses Artikels dem Beitrag für das EIT zugewiesen wurden. Die Kommission kann außerdem, unter den gleichen Voraussetzungen, bis zu höchstens 7,5 % der ursprünglich jedem Schwerpunkt und den Einzelzielen "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" sowie "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" zugewiesenen Mittel und bis zu höchstens 7,5 % der ursprünglichen vorläufigen Mittelaufteilung für jedes Einzelziel und bis zu höchstens 7,5 % des Beitrags für das EIT zwischen den Schwerpunkten und den Einzelzielen sowie dem EIT umwidmen. Für Beträge, die in Absatz 2 dieses Artikels für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle festgelegt wurden, ist eine derartige Umwidmung nicht gestattet.

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