Artikel 7 VO (EU) 2013/1291
Assoziierung von Drittländern
(1) Horizont 2020 steht folgenden Ländern zur Assoziierung offen:
- a)
- den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder ähnlichen Abkommen festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;
- b)
-
den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Ländern oder Gebieten, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasstsind, die sämtliche folgenden Kriterien erfüllen:
- i)
- gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und Innovation;
- ii)
- umfangreiche Erfahrungen mit der Teilnahme an Forschungs- und Innovationsprogrammen der Union;
- iii)
- fairer und angemessener Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums;
- c)
- den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern oder Gebieten.
(2) Die jeweiligen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder an Horizont 2020 sowie der sich am BIP des assoziierten Landes bemessende Finanzbeitrag werden in internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und den assoziierten Ländern festgelegt.
Die jeweiligen Bedingungen für die Assoziierung von EFTA-Staaten, die Mitglieder des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)sind, müssen im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens stehen.
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