Artikel 14 VO (EU) 2013/1293

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Klimaschutz"

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich "Klimaschutz" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)
Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche –, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;
b)
Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;
c)
Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;
d)
Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

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