Artikel 14 VO (EU) 2013/1293
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Klimaschutz"
Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich "Klimaschutz" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:
- a)
- Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche –, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;
- b)
- Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;
- c)
- Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;
- d)
- Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.
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