Artikel 17 VO (EU) 2013/1293

Finanzierungsformen

(1) Die Finanzierung aus Unionsmitteln kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)
Finanzhilfen;
b)
Vergabe öffentlicher Aufträge;
c)
Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere Artikel 139 und 140, und im Einklang mit praxisbezogenen Anforderungen in spezifischen Unionsrechtsakten;
d)
sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

(2) Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(3) Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, werden im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen durchgeführt.

(4) Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm werden Projekten zugewiesen, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe c unterstützt werden.

Die Kommission kann diese Finanzierungsinstrumente als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Artikel 24 einbeziehen, sofern eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt wurde.

(5) Höchstens 30 % der Haushaltsmittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüssen gemäß Absatz 4 zugewiesen werden, dürfen integrierten Projekten zugewiesen werden. Dieser Höchstsatz ist im Rahmen der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a neu zu bewerten; gegebenenfalls ist ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

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