Artikel 19 VO (EU) 2013/1293

Förder- und Zuschlagskriterien sowie Projektauswahl

(1) Projekte gemäß Artikel 18 müssen die Förderkriterien erfüllen, die sich auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und die folgenden Zuschlagskriterien gründen:

a)
Sie müssen im Interesse der Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der allgemeinen Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 sowie der in Artikel 9 aufgeführten spezifischen Ziele für Schwerpunktbereiche, der thematischen Prioritäten nach Anhang III oder der in Artikel 13 aufgeführten spezifischen Ziele für Schwerpunktbereiche leisten;
b)
sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein und
c)
sie müssen hinsichtlich der vorgeschlagenen Durchführung vernünftig sein.

(2) Die Vergabe von Projekten erfolgt nur, wenn die Projekte die Mindestqualitätsanforderungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen.

(3) Die aus dem LIFE-Programm im Rahmen eines Schwerpunktbereichs finanzierten Projekte vermeiden es, die Umwelt- oder Klimaziele in anderen Schwerpunktbereichen zu untergraben, und fördern soweit möglich Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.

(4) Die Kommission sorgt für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, wobei sie sicherstellt, dass während des LIFE-Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 1 mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Umwelt" und mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Klimapolitik" fällt.

Integrierte Projekte werden im Hinblick auf die Erreichung der gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Ziele für jeden der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Bereiche verteilt.

Um die Einhaltung der Bestimmung über die Mobilisierung von Finanzierungsquellen der Union sowie aus nationalen oder privaten Finanzierungsquellen gemäß Artikel 2 Buchstabe d bewerten zu können, muss den Vorschlägen für integrierte Projekte Folgendes beigefügt werden:

a)
in der ersten Stufe des Antragsverfahrens: ein Finanzplan; und
b)
in der zweiten Stufe des Antragsverfahrens: mindestens eine Absichtserklärung, aus der sich ergibt, in welchem Umfang andere einschlägige Finanzierungsquellen der Union oder nationale oder private Finanzierungsquellen mobilisiert werden und um welche Finanzierungsquellen es sich dabei handelt.

(5) Die Kommission sorgt während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms für die geografische Ausgewogenheit bei Projekten, die keine integrierten Projekte sind und im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" eingereicht werden, indem sie anteilsmäßig Mittel unter allen Mitgliedstaaten über die Vornahme indikativer nationaler Zuweisungen gemäß den Kriterien nach Anhang I verteilt. Sind indikative nationale Zuweisungen nicht anwendbar, werden Projekte ausschließlich auf der Grundlage von Verdiensten ausgewählt.

(6) Wenn die Summe der für die Finanzierung von durch einen Mitgliedstaat eingereichten Projekten, die keine integrierten Projekte sind und die auf der von der Kommission am Ende des Auswahlverfahrens aufgestellten Liste geführt werden, notwendigen Kofinanzierungen geringer als die indikative Zuweisung für diesen Mitgliedstaat ist, verwendet die Kommission, sofern die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, den Saldo dieser indikativen nationalen Zuweisung zur Kofinanzierung derjenigen Projekte, die von anderen Mitgliedstaaten eingereicht werden, keine Projekte in ÜLG sind und den größten Beitrag zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 leisten.

Bei der Vorlage der Liste der Projekte, die kofinanziert werden sollen, erstattet die Kommission dem Ausschuss für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik Bericht darüber, wie sie die gemäß den Absätzen 4 und 5 aufgestellten Zuweisungskriterien berücksichtigt hat.

(7) Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden. Die Kommission zieht die Bewilligung der Finanzierung von transnationalen Projekten sogar in Fällen in Betracht, in denen der Saldo der indikativen nationalen Zuweisung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die an diesen transnationalen Projekten teilnehmen, überschritten wurde.

(8) Während des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung eines Projekts des Kapazitätenaufbaus bis zu einem Betrag von 1000000 EUR infrage, sofern er eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Die durchschnittliche Aufnahmerate des Mitgliedstaats bei seiner indikativen nationalen Zuweisung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 gemäß der Festlegung in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 beträgt weniger als 70 %;
b)
das Pro-Kopf-BIP des Mitgliedstaats im Jahr 2012 betrug weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts oder
c)
der Mitgliedstaat trat der Union nach dem 1. Januar 2013 bei.

Während des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung eines Projekts des Kapazitätenaufbaus bis zu einem Betrag von 750000 EUR infrage, sofern er die folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Die durchschnittliche Aufnahmerate des Mitgliedstaats bei seiner indikativen nationalen Zuweisung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gemäß Absatz 5 beträgt weniger als 70 % und
b)
die durchschnittliche Aufnahmerate der indikativen nationalen Zuweisungen des Mitgliedstaats für die Jahre 2014, 2015 und 2016 hat sich im Vergleich zur durchschnittlichen Aufnahmerate für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erhöht.

Um für eine Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus infrage zu kommen, muss sich ein Mitgliedstaat verpflichten, die für das LIFE-Programm vorgesehenen Ressourcen, einschließlich unter anderem die Zahl der Mitarbeiter, während der Laufzeit des jeweiligen mehrjährigen Arbeitsprogramms auf einem Niveau zu halten, das nicht geringer als dasjenige ist, das im Jahr 2012 bestand. Diese Verpflichtung wird in dem Plan für den Kapazitätenaufbau gemäß Absatz 9 festgelegt.

Abweichend von den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Unterabsätzen 1 und 2 und für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus nicht infrage, wenn sein Pro-Kopf-BIP im Jahr 2012 mehr als 105 % des Unionsdurchschnitts betrug. Die Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus ist auf ein Projekt pro Mitgliedstaat je mehrjähriges Arbeitsprogramm beschränkt.

(9) Die Kommission richtet ein Schnellverfahren für die Vergabe aller Projekte des Kapazitätenaufbaus ein. Anträge auf solche Projekte des Kapazitätenaufbaus können ab dem 23. Dezember 2013 eingereicht werden. Anträge gründen sich auf einen Plan für den Kapazitätenaufbau, der zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart wird und in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die durch das LIFE-Programm finanziert werden sollen, um die Kapazität des Mitgliedstaats zu entwickeln, erfolgreiche Anträge auf Finanzierung von Projekten im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" einzureichen. Solche Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)
Einstellung neuen Personals und Schulung nationaler und regionaler Kontaktstellen;
b)
Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie Förderung der Verbreitung und der Nutzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen des LIFE-Programms;
c)
Ansätze vom Typ "Ausbildung der Ausbilder";
d)
Austausch- und Entsendungsprogramme zwischen öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere Aktivitäten zum Austausch von Spitzenkräften.

Zu den Maßnahmen, die von dem Plan für den Kapazitätenaufbau erfasst werden, kann die Rekrutierung von Fachleuten gehören, um kurzfristige technische und verfahrensrechtliche Kapazitätslücken zu schließen. Nicht dazu gehört die Rekrutierung von Fachleuten, deren Hauptfunktion die Erstellung von Vorschlägen für die Einreichung im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist.

Der Plan für den Kapazitätenaufbau enthält Schätzungen der Kosten für solche Maßnahmen.

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