Artikel 20 VO (EU) 2013/1293

Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten

(1) Die Höchstsätze der Kofinanzierung für Projekte gemäß Artikel 18 betragen

a)
während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden;
b)
während der Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 55 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden;
c)
für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms

i)
bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstaben d, e und g genannten Projekte;
ii)
unbeschadet der Ziffer iii bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für Projekte, die im Rahmen des Schwerpunkbereichs "Natur und Biodiversität" im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" finanziert werden;
iii)
bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten für Projekte, die im Rahmen des Schwerpunktbereichs "Natur und Biodiversität" im Teilprogramm "Umwelt" finanziert werden und prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder die Vogelarten, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss als zur Förderung vorrangig angesehen werden, betreffen, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen;
iv)
bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstabe f genannten Projekte.

(2) Die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Kosten sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Solche Kosten schließen die Mehrwertsteuer und die Personalkosten ein.

Die Kommission stellt in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung, die Empfänger im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben.

(3) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen kommen bei Projekten gemäß Artikel 18 für eine Finanzierung aus Unionsmitteln in Betracht, sofern

a)
der Erwerb dazu beiträgt, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, einschließlich der Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion oder andere Elemente der grünen Infrastruktur;
b)
der Erwerb der Flächen die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit ist, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;
c)
die erworbenen Flächen langfristig Nutzungen vorbehalten sind, die mit den Zielen gemäß den Artikeln 11, 14 oder 15 im Einklang stehen, und
d)
die betroffenen Mitgliedstaaten durch Übertragung oder anderweitig sicherstellen, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

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