Artikel 21 VO (EU) 2013/1293

Betriebskostenzuschüsse

(1) Betriebskostenzuschüsse werden als Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, in erster Linie umwelt- oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken.

(2) Der Höchstsatz der Kofinanzierung für Betriebskostenzuschüsse durch die Union gemäß Absatz 1 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten.

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