Artikel 2 VO (EU) 2013/1293

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
"Pilotprojekte" Projekte, bei denen eine bislang oder anderswo nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten und die später in größerem Maßstab auf ähnliche Situationen angewendet werden können;
b)
"Demonstrationsprojekte" Projekte, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte, die im spezifischen Projektkontext (z. B. im geografischen, ökologischen oder sozioökonomischen Kontext) neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden;
c)
"Best-Practice-Projekte" Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete und kostenwirksame sowie dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methodiken und Konzepte angewendet werden;
d)
"integrierte Projekte" Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;
e)
"Projekte der technischen Hilfe" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung gewährt wird, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten, und insbesondere um sicherzustellen, dass diese Projekte im Einklang mit dem Zeitplan sowie den technischen und finanziellen Anforderungen des LIFE-Programms in Abstimmung mit den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fonds stehen;
f)
"Projekte des Kapazitätenaufbaus" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten gewährt wird, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, mit dem Ziel aufzubauen, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, wirksamer am LIFE-Programm teilzunehmen;
g)
"vorbereitende Projekte" Projekte, die vorrangig von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmt werden und mit denen auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen wird;
h)
"Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte" Projekte, die auf die Unterstützung der Kommunikation, der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung im Bereich des Teilprogramms "Umwelt" und des Teilprogramms "Klimapolitik" abzielen.

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