Artikel 3 VO (EU) 2013/1293

Allgemeine Ziele und Leistungsindikatoren

(1) Das LIFE-Programm verfolgt insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele:

a)
Beitrag zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes und der Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme;
b)
Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, Funktion als Katalysator für und Förderung der Integration und des Mainstreamings von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereichen der Union und Praktiken des öffentlichen und privaten Sektors, auch durch Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor;
c)
Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren;
d)
Unterstützung der Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms.

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das LIFE-Programm zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Ziele und Einzelziele der Strategie Europa 2020 und der einschlägigen Umwelt- und Klimastrategien und –pläne der Union bei.

(2) Die allgemeinen Ziele gemäß Absatz 1 werden im Rahmen der nachstehenden Teilprogramme verfolgt:

a)
Teilprogramm "Umwelt";
b)
Teilprogramm "Klimapolitik".

(3) Die Leistung des LIFE-Programms wird insbesondere anhand folgender Indikatoren bewertet:

a)
allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe a: zurechenbare Umwelt- und Klimaverbesserungen. In Bezug auf das Ziel, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität zu leisten, werden die zurechenbaren Umweltverbesserungen gemessen anhand des prozentualen Anteils des Natura-2000-Netzes, der saniert oder einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zugeführt wurde, anhand der Fläche und der Art der Ökosysteme, die saniert wurden, sowie anhand der Zahl und des Typs der betroffenen Lebensräume und Arten, die einen verbesserten Erhaltungszustand aufweisen;
b)
allgemeine Ziele im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von entwickelten oder durchgeführten Maßnahmen, mit denen Pläne, Programme oder Strategien im Einklang mit der Umwelt- und Klimapolitik und dem Umwelt- und Klimarecht der Union umgesetzt werden, sowie Zahl von Maßnahmen, die wiederholt oder übertragen werden können;
c)
allgemeine Ziele im Zusammenhang mit Integration und Mainstreaming gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von Maßnahmen, mit denen Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union geschaffen oder die in solche Programme einbezogen wurden oder die in Praktiken des öffentlichen oder privaten Sektors integriert wurden;
d)
allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c: Zahl von Maßnahmen für eine bessere Verwaltungspraxis, zur Verbreitung von Informationen und zur Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur weiteren Präzisierung der Leistungsindikatoren im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Schwerpunktbereiche und thematischen Prioritäten nach Artikel 9 und Anhang III hinsichtlich des Teilprogramms "Umwelt" bzw. Artikel 13 hinsichtlich des Teilprogramms "Klimapolitik" zu erlassen.

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